
Blindenwarengesetz - BliwaG
Fassung: 9. April 1965
Gültig ab 22. April 1965
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
§ 1 Vertrieb von Blindenwaren und Zusatzwaren
Fassung: 9. April 1965
Gültig ab 1. Juli 1965
(1) Unter Hinweis auf die Beschäftigung von
Blinden oder die Fürsorge für Blinde dürfen andere
Waren als Blindenwaren oder Zusatzwaren nicht vertrieben werden;
Zusatzwaren dürfen nur zusammen mit Blindenwaren vertrieben
werden.
(2) In offenen Verkaufsstellen und im Wege des
Versands an den Letztverbraucher dürfen Zusatzwaren unter dem
Hinweis nach Absatz 1 nicht vertrieben werden.
(3) Auf öffentlichen Wegen, Straßen,
Plätzen, an anderen öffentlichen Orten, von Haus zu Haus
mit oder ohne vorherige Bestellung oder auf Märkten, Messen
und ähnlichen Veranstaltungen dürfen neben Blindenwaren
und Zusatzwaren, die unter dem Hinweis nach Absatz 1 vertrieben
werden, Waren anderer Art nicht vertrieben werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Fassung: 9. April 1965
Gültig ab 1. Juli 1965
(1) Blindenwaren im Sinne dieses Gesetzes sind
Waren, die in ihren wesentlichen, das Erzeugnis bestimmenden Arbeiten
von Blinden hergestellt und ihrer Art nach durch Rechtsverordnung
bestimmt sind.
(2) Zusatzwaren im Sinne dieses Gesetzes sind Waren,
die zusammen mit Blindenwaren verwendet zu werden pflegen oder deren
gleichzeitiger Vertrieb den Absatz von Blindenwaren besonders zu
fördern geeignet ist und die ihrer Art nach durch Rechtsverordnung
bestimmt sind.
(3) Vertreiben im Sinne dieses Gesetzes ist das
geschäftsmäßige Feilhalten von Waren sowie das geschäftsmäßige
Aufsuchen und Entgegennehmen von Warenbestellungen.
(4) Als Blinde im Sinne dieses Gesetzes gelten
auch Personen, die eine so geringe Sehschärfe haben, daß
sie sich in einer ihnen nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe
nicht zurechtfinden können.
§ 3 Kennzeichnungspflicht
Fassung: 9. April 1965
Gültig ab 1. Juli 1965
(1) Blindenwaren dürfen unter Hinweis auf
die Beschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für
Blinde nur feilgehalten oder abgegeben werden, wenn sie von einer
anerkannten Blindenwerkstätte oder einem anerkannten Zusammenschluß
von Blindenwerkstätten
1. mit dem Zeichen für Blindenwaren nach dem Muster der Anlage,
2. mit dem Namen oder der Firma der Blindenwerkstätte oder
des Zusammenschlusses und
3. für den Vertrieb an den Letztverbraucher mit dem Verkaufspreis
gekennzeichnet sind. Die Angabe des Verkaufspreises ist nicht erforderlich,
wenn die Blindenware auf Grund vorheriger Bestellung geliefert wird.
Satz 1 gilt nicht für die Lieferung an Großverbraucher,
anerkannte Blindenwerkstätten und anerkannte Zusammenschlüsse
von Blindenwerkstätten.
(2) Zusatzwaren, die unter Hinweis auf die Beschäftigung
von Blinden oder die Fürsorge für Blinde vertrieben werden,
müssen in Auftragsscheinen, Rechnungen und Werbeschriften aller
Art deutlich als nicht von Blinden hergestellte Waren kenntlich
gemacht werden.
§ 4 Zeichen für Blindenwaren
Fassung: 9. April 1965
Gültig ab 1. Juli 1965
Das Zeichen für Blindenwaren darf nur beim Vertrieb von Blindenwaren
verwendet werden. Andere Zeichen, die auf die Beschäftigung
von Blinden oder die Fürsorge für Blinde hinweisen, dürfen
nach Ablauf von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes
bei dem Vertrieb von Waren nicht mehr verwendet werden.
§ 5 Blindenwerkstätten und Zusammenschlüsse
von Blindenwerkstätten
Fassung: 25. Juli 1984
Gültig ab 1. Januar 1985
(1) Die zuständige Behörde kann
1. Betriebe, in denen ausschließlich Blindenwaren hergestellt
und in denen
bei der Herstellung andere Personen als Blinde nur mit Hilfs- oder
Nebenarbeiten beschäftigt werden, als Blindenwerkstätte
und
2. Vereinigungen solcher Betriebe, deren Zweck ausschließlich
auf den
Vertrieb von Blindenwaren und Zusatzwaren sowie auf den gemeinsamen
Ankauf
von Rohstoffen gerichtet ist, als Zusammenschluß von Blindenwerkstätten
anerkennen.
(2) Die Anerkennung ist nur zu versagen, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, daß der Inhaber der Blindenwerkstätte
oder eine mit der Leitung der Blindenwerkstätte oder eines
Zusammenschlusses beauftragte Person die erforderliche Zuverlässigkeit
nicht besitzt.
(3) (aufgehoben)
(4) (aufgehoben)
(5) Vor der Anerkennung sowie vor Rücknahme
oder Widerruf der Anerkennung sollen die im Land bestehenden Vereinigungen
der Blinden, die zuständige Handwerkskammer und die zuständige
Hauptfürsorgestelle gehört werden. Die Landesregierung
oder die von ihr bestimmte Stelle kann einen Blindenwarenvertriebsausschuß
errichten, der sich aus vier Mitgliedern aus dem Kreis der Vereinigungen
der Blinden und des Handwerks zusammensetzt. Die zuständige
Behörde kann ein Gutachten dieses Ausschusses anfordern.
§ 6 Blindenwaren-Vertriebsausweis
Fassung: 25. Juli 1984
Gültig ab 1. Januar 1985
(1) Wer in eigener Person auf öffentlichen
Wegen, Straßen, Plätzen, an anderen öffentlichen
Orten oder von Haus zu Haus ohne vorherige Bestellung unter Hinweis
auf die Beschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für
Blinde Blindenwaren feilhalten oder Bestellungen auf Blindenwaren
aufsuchen will, bedarf eines Blindenwaren-Vertriebsausweises.
(2) Der Blindenwaren-Vertriebsausweis ist auf Antrag
einer anerkannten Blindenwerkstätte oder eines anerkannten
Zusammenschlusses von Blindenwerkstätten zu erteilen. Er kann
inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit
Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit
oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen
ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung
von Auflagen zulässig.
(3) Der Blindenwaren-Vertriebsausweis ist zu versagen,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller
die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit
nicht besitzt.
(4) Der Blindenwaren-Vertriebsausweis ist auf Antrag
der Blindenwerkstätte oder des Zusammenschlusses zu entziehen;
er ist ferner zu entziehen, wenn die Anerkennung der Blindenwerkstätte
oder des Zusammenschlusses zurückgenommen oder widerrufen worden
ist. Der Blindenwaren-Vertriebsausweis kann entzogen werden, wenn
Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art nach Erteilung des Ausweises
bekannt geworden oder eingetreten sind.
(5) Der Inhaber eines Blindenwaren-Vertriebsausweises
ist verpflichtet, den Ausweis während der Ausübung seiner
Tätigkeit mit sich zu führen, auf Erfordern den zuständigen
Behörden oder deren Beauftragten vorzuzeigen und seine Tätigkeit
auf Verlangen bis zur Herbeischaffung des Blindenwaren-Vertriebsausweises
einzustellen. Auf Erfordern hat er die von ihm mitgeführten
Waren oder Warenkataloge vorzulegen.
§ 7 Auskunft und Nachschau
Fassung: 9. April 1965
Gültig ab 1. Juli 1965
(1) Die Inhaber von Betrieben, die Blindenwaren
herstellen oder unter Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden
oder die Fürsorge für Blinde vertreiben, und die mit der
Leitung des Betriebs beauftragten Personen haben den zuständigen
Behörden die für die Durchführung dieses Gesetzes
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die von der zuständigen Behörde mit
der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen sind befugt,
Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen
zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen
und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen
Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen
nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes
wird insoweit eingeschränkt.
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der
Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 8 Blindenwarenvertriebs-Ausschuß
Fassung: 23. November 1994
Gültig ab 1. Februar 1995
Das Bundesministerium für Wirtschaft kann im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zur
Erstattung von Gutachten in grundsätzlichen Fragen des Vertriebs
von Blindenwaren aus dem Kreis der Vereinigungen der Blinden und
des Handwerks einen aus vier Mitgliedern bestehenden Bundesausschuß
für den Vertrieb von Blindenwaren berufen.
§ 9 Ermächtigungen
Fassung: 23. November 1994
Gültig ab 1. Februar 1995
Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf,
1. die Waren ihrer Art nach zu bestimmen, die als Blindenwaren vertrieben
werden dürfen;
2. die Waren ihrer Art nach zu bestimmen, die als Zusatzwaren vertrieben
werden dürfen, wobei Waren, die als Blindenwaren zugelassen
sind, als Zusatzwaren nicht zugelassen werden dürfen;
3. zur Förderung des Absatzes von Blindenwaren zu bestimmen,
daß in einem
bestimmten Zeitabschnitt der Erlös einer Blindenwerkstätte
oder eines
Zusammenschlusses von Blindenwerkstätten aus dem Verkauf von
Zusatzwaren
einen bestimmten Anteil am Gesamterlös aus dem Verkauf von
Blindenwaren
und Zusatzwaren nicht übersteigen darf;
4. vorzuschreiben, daß und in welcher Weise Blindenwerkstätten
und
Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten über den
Erlös aus dem Verkauf von
Blindenwaren und Zusatzwaren Buch zu führen und dabei Daten
über
Geschäftspartner aufzuzeichnen haben;
5. die Anzahl der Blindenwaren-Vertriebsausweise, die für eine
Blindenwerkstätte oder einen Zusammenschluß von Blindenwerkstätten
erteilt
werden dürfen, nach Maßgabe der Zahl oder des Arbeitsentgelts
der
beschäftigten Blinden zu beschränken, wenn andernfalls
die Bereitschaft
der Bevölkerung, Blindenwaren zu kaufen, gefährdet ist.
§ 10 Zuständigkeit
Fassung: 23. November 1994
Gültig ab 1. Februar 1995
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen ermächtigten
Stellen bestimmen die zur Ausführung dieses Gesetzes zuständigen
Behörden.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft erläßt
mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses
Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Fassung: 24. Mai 1968
Gültig ab 1. Oktober 1968
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig unter Hinweis auf die Beschäftigung von
Blinden oder die Fürsorge für Blinde
1. andere Waren als Blindenwaren und Zusatzwaren vertreibt,
2. entgegen § 1 Abs. 1 Halbsatz 2 Zusatzwaren vertreibt, ohne
daneben
Blindenwaren zu vertreiben,
3. entgegen § 1 Abs. 2 in offenen Verkaufsstellen und im Wege
des Versands an
den Letztverbraucher Zusatzwaren vertreibt,
4. Blindenwaren feilhält oder abgibt, die nicht von einer anerkannten
Blindenwerkstätte oder einem anerkannten Zusammenschluß
von
Blindenwerkstätten nach § 3 Abs. 1 gekennzeichnet sind,
oder
5. nach § 6 Abs. 1 Blindenwaren vertreibt, ohne einen
Blindenwaren-Vertriebsausweis zu besitzen.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 3 neben Blindenwaren und Zusatzwaren Waren
anderer Art
vertreibt,
2. entgegen § 3 Abs. 2 es unterläßt, Zusatzwaren
als nicht von Blinden
hergestellte Waren kenntlich zu machen,
3. entgegen § 6 Abs. 5 beim Vertrieb von Blindenwaren den
Blindenwaren-Vertriebsausweis nicht mit sich führt oder auf
Erfordern der
zuständigen Behörden oder deren Beauftragten nicht vorzeigt
oder die
mitgeführten Waren oder die Warenkataloge nicht vorlegt,
4. entgegen § 7 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder
nicht rechtzeitig erteilt oder die Duldung von Prüfungen oder
Besichtigungen oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen
verweigert
oder
5. einer Vorschrift einer nach § 9 Nr. 4 ergangenen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1
kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark,
die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 2 mit
einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.
(4) Waren, die entgegen der Vorschrift des Absatzes
1 Nr. 1 vertrieben werden, können eingezogen werden.
§ 12
Fassung: 2. März 1974
Gültig ab 1. Januar 1975
(aufgehoben)
§ 13 Übergangsvorschriften
Fassung: 9. April 1965
Gültig ab 1. Juli 1965
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte
Anerkennung als Blindenwerkstätte oder als Zusammenschluß
von Blindenwerkstätten gilt als Anerkennung im Sinne dieses
Gesetzes.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte
Blindenwaren-Vertriebsausweise gelten für die Dauer ihrer Gültigkeit
als Blindenwaren-Vertriebsausweis im Sinne dieses Gesetzes.
(3) /* Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf
Vorschriften des Gesetzes über den Vertrieb von Blindenwaren
vom 9. September 1953 (BGBl. I S. 1322) Bezug genommen wird, beziehen
sich diese Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses
Gesetzes. */
§ 14 Berlin-Klausel
Fassung: 9. April 1965
Gültig ab 1. Juli 1965
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl.
I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 15 Inkrafttreten
Fassung: 9. April 1965
Gültig ab 22. April 1965
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§
9 und 10 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten
Kalendermonats in Kraft.
(2) §§ 9 und 10 treten am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Die Wiedergabe des Gesetzestextes erfolgt zur Information.
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